Zum 01.01.2004 erfolgte eine Änderung des SGB 5 (Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung)
§135a
"Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren , zugelassene Krankenhäuser (...) sind (...) verpflichtet, (...)
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln." Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) eingeführt werden soll. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA)
§136a
"Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien (...) die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach §135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (...)."
Die Qualitätsmanagement-Richtlinie 'Vertragsärztliche Versorgung' des GBA ist zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten. In ihr werden Grundelemente und Instrumente des QM konkret benannt sowie Übergangsfristen zur Einführung und zum Nachweis eines internen Qualitätsmanagement festgelegt.
|